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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil I
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge

1. Leistungen

1.1. Die STH Umzüge & Logistik eine Marke von Constantia Lago GmbH erbringt ihre Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie die Studentenhelfer Umzüge den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal der Studentenhelfer Umzüge ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Die Studentenhelfer Umzüge kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die Studentenhelfer Umzüge zu zahlen.

6. Transportsicherungen / Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Studentenhelfer Umzüge nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, der Studentenhelfer Umzüge rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche der Studentenhelfer Umzüge ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an die Studentenhelfer Umzüge zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in EURO (€) durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto der Studentenhelfer Umzüge zu bezahlen.
10.2. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der die Studentenhelfer Umzüge berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist die Studentenhelfer Umzüge berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.3. § 419 HGB (Beförderungs- und Ablieferungshindernisse) findet entsprechende Anwendung.

10.4. Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum

11. Rücktritt und Kündigung

11.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
11.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann die Studentenhelfer Umzüge, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht ihrem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
11.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
11.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

12. Gerichtsstand

12.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung der Studentenhelfer Umzüge befindet, ausschließlich zuständig.
12.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

14. Datenschutz

Die Studentenhelfer Umzüge verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

15. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die Studentenhelfer Umzüge beteiligt sich nicht an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Hierzu ist sie auch nicht verpflichtet.

Teil II
INFORMATIONEN ÜBER DIE HAFTUNG DES UMZUGSUNTERNEHMERS

Wir weisen den Vertragspartner hiermit ausdrücklich auf die Geltung der nachfolgenden Haftungsbestimmungen und insbesondere darauf hin, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, mit der Studentenhelfer Umzüge individuell und gegen Bezahlung eines/einer entsprechenden Entgelts/Prämie
1. eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren,
2. das Umzugsgut entsprechend zu versichern.

1. Haftungsgrundlagen

Der Umzugsunternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Lieferfristüberschreitung entstehen (Obhutshaftung).

2. Haftungsgrenzen

Gemäß § 451e HGB ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung auf 620 Euro je Kubikmeter benötigten Laderaumes begrenzt. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung gemäß § 431 Absatz 3 HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht beschränkt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

3. Haftungsausschlüsse

Die Studentenhelfer Umzüge ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder die Beschädigung bzw. die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt weder zu vermeiden noch deren Folgen abzuwenden waren. Gleichzeitig gelten die folgenden gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;

  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;

  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, erleidet;

  • wenn ein einzelnes Umzugsgut einen Kaufpreis über 1500,00 € aufweist – diese Güter müssen vom Kunden im Vorfeld genannt werden und zusätzlich versichert werden

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der o. g. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Die Studentenhelfer Umzüge kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

4. Wertersatz

Bei Verlust ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bemisst sich in der Regel nach dem Marktpreis.

5. außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

6. Haftungsdurchbrechung

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Umzugsunternehmer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

7. Haftung der Mitarbeiter der Studentenhelfer Umzüge

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung oder wegen Lieferfristüberschreitung gegen einen Mitarbeiter der Studentenhelfer Umzüge erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbegrenzungen und –befreiungen berufen, sofern er nicht vorsätzlich oder leichtfertig im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

8. Haftung des ausführenden Umzugsunternehmers

Wird der Umzug ganz oder teilweise von einem Dritten ausgeführt (ausführender Umzugsunternehmer) haftet dieser für Schäden wegen Verlust oder Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung wie der Umzugsunternehmer selbst. Der ausführende Umzugsunternehmer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Umzugsunternehmer zustehen. Beide Umzugsunternehmer haften als Gesamtschuldner.

9. Gefährliche Güter

Gehört gefährliches Gut zum Umzugsgut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet dem Umzugsunternehmer rechtzeitig anzuzeigen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe usw).

10. Frist und Form der Schadenanzeige

Um ein Erlöschen von Ersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung zu verhindern, untersuchen Sie das Umzugsgut beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben Sie diese sofort auf dem Frachtbrief, Empfangsquittung, Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliert schriftlich festzuhalten. Spätestens am Tag nach der Ablieferung sind solche Schäden schriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden, die etwa erst beim Auspacken erkennbar werden, müssen dem Umzugsunternehmer innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen nicht.
Die genannten Fristen gelten auch für außervertragliche Ansprüche. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Stand 01.08.2023

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